Um von Gewalt auszugehen, muss die Einwirkung auf das Opfer erheblich sein (BGE 131 IV 167 E. 3.1). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt Gewalt dann vor, wenn der Täter ein grösseres Mass an körperlicher Kraft aufwendet, als zum blossen Vollzug der sexuellen Handlung notwendig ist und sich damit über die entgegenstehende Willensbetätigung des Opfers hinwegsetzt.