Dementsprechend umschreibt das Gesetz die Nötigungsmittel nicht abschliessend. Gewalt im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB ist gegeben, wenn der Täter ein grösseres Mass an körperlicher Kraft aufwendet, als zum blossen Vollzug des Akts notwendig ist, bzw. wenn er sich mit körperlicher Kraftentfaltung über die Gegenwehr des Opfers hinwegsetzt. Es genügt, wenn der Täter seine überlegene Kraft einsetzt, indem er das Opfer festhält oder sich mit seinem Gewicht auf es legt (BGE 148 IV 234 E. 3.3). Um von Gewalt auszugehen, muss die Einwirkung auf das Opfer erheblich sein (BGE 131 IV 167 E. 3.1).