_ vereitelt. Nach der Rückkehr in die Wohnung der Straf- und Zivilklägerin fasste der Beschuldigte den zweiten Entschluss, seinen Grundwillen bis zu seinem Verlassen der Wohnung am nächsten Tag durchzusetzen. Dies tat er in mehreren, zeitlich und örtlich eng zusammenhängenden Handlungen und Situationen. Die einzelnen Handlungen innerhalb dieser beiden klar getrennten Phasen sind folglich sowohl zeitlich (mit kurzen Pausen) wie auch räumlich eng miteinander verbunden und vom einheitlichen Willensentschluss getragen. Diesen Phasen sind sämtliche Handlungen vom Betreten bis zum Verlassen der Wohnung inhärent.