Insofern griffe – bezogen auf den einheitlichen Willensentschluss – auch die Annahme einer natürlichen Handlungseinheit zu kurz. Bei der vorliegenden Ausgangslage ist die Beurteilung, wie viele selbständige Handlungen anzunehmen sind, anhand des räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs der Einzelakte vorzunehmen. Zwischen den Vorfällen am Nachmittag des 5. März 2021 und denjenigen in der Nacht auf den bzw. am Vormittag/Mittag des 6. März 2021 ist eine klare zeitliche Trennung auszumachen. Nach dem Eintreffen von L.________ am Nachmittag des 5. März 2021 fand ein klarer zeitlicher