Die einzelnen Handlungen wurden von diesem hartnäckig verfolgten, übergeordneten Grundwillen, der sich in seiner Äusserung «ich nehme mir, was ich will» widerspiegelten, getragen. Da dieser Wille von der Straf- und Zivilklägerin nicht geteilt wurde, versuchte er indessen mehrfach von Neuem, seinen Willen durchzusetzen und fasste mithin mehrfach einen neuen Entschluss, seinen Grundwillen zu befriedigen. Insofern griffe – bezogen auf den einheitlichen Willensentschluss – auch die Annahme einer natürlichen Handlungseinheit zu kurz.