Die Kammer erachtet die Unterteilung in sieben Teilsachverhalte als zu theoretisch. Der Beschuldigte verfolgte letztlich mit sämtlichen Handlungen dasselbe Ziel: die Vornahme sexueller Handlungen bzw. Geschlechtsverkehr mit der Straf- und Zivilklägerin. Die einzelnen Handlungen wurden von diesem hartnäckig verfolgten, übergeordneten Grundwillen, der sich in seiner Äusserung «ich nehme mir, was ich will» widerspiegelten, getragen.