31 mehrfache Tatbegehung) liegt nach Ansicht des Bundesgerichts dagegen bei der Beurteilung des sog. Stalking als Nötigung vor, wenn der Täter «während eines grösseren Zeitraums, zum Teil nach längeren Unterbrüchen, immer wieder von neuem» handelt (ACKERMANN, in: Basler Kommentar zum StGB/JStGB, N 30 zu Art. 49 StGB). 14.3 Würdigung durch die Kammer Die Kammer erachtet die Unterteilung in sieben Teilsachverhalte als zu theoretisch.