Ob eine oder mehrere Handlungen vorliegen, ist eine Rechtsfrage (TRECH- SEL/THOMMEN, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, N. 3 zu Art. 49 StGB). Von einer natürlichen Handlungseinheit wird namentlich ausgegangen, wenn mehrere Einzelhandlungen auf einem einheitlichen Willensakt beruhen und wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei objektiver Betrachtung noch als einheitliches Geschehen erscheinen (BGE 137 IV 1 E. 4.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_783/2018 vom 6. März 2019 E. 1.5).