Infolgedessen beurteilte sie in rechtlicher Hinsicht sieben einzelne Delikte. In drei Fällen (Teilsachverhalte 1, 3 und 4) erachtete sie die sexuelle Nötigung als nicht erfüllt und prüfte diese Teilsachverhalte unter dem Tatbestand der sexuellen Belästigung, wobei sie den Beschuldigten in zwei von drei Fällen schuldig sprach (Teilsachverhalte 1 und 3). Oberinstanzlich stehen noch sechs dieser Teilsachverhalte zur Diskussion. 14.2 Rechtliches Ob eine oder mehrere Handlungen vorliegen, ist eine Rechtsfrage (TRECH- SEL/THOMMEN, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl.