f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) begründete sie dies damit, dass der Beschuldigte für jeden einzelnen Teilsachverhalt einen neuen Tatentschluss gefasst habe. Dies aufgrund der Tatsache, dass er nach den jeweiligen sexuellen Übergriffen wieder von der Straf- und Zivilklägerin abgelassen und jeweils eine klare zeitliche Pause zwischen den einzelnen Übergriffen bestanden habe. Infolgedessen beurteilte sie in rechtlicher Hinsicht sieben einzelne Delikte.