Wesentlich ist, dass sie die Geschehnisse anlässlich ihrer tatnächsten Einvernahme glaubhaft schilderte. Das Gericht stellt demnach auch diesen Vorwurf betreffend auf die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin ab. Der Sachverhalt gemäss Ziff. I.2.3 der Anklageschrift ist erstellt. Im Übrigen bestehen nicht zuletzt aufgrund der Vorgeschichte vom 5. und 6. März 2021 keine Zweifel darüber, dass der Beschuldigte wusste, dass die Straf- und Zivilklägerin die Berührungen am Gesäss (an beiden Daten) nicht goutierte.