48 Z. 247 ff.). Sowohl bei der Staatsanwaltschaft als auch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erwähnte die Straf- und Zivilklägerin das Anfassen am Gesäss nicht mehr (pag. 73 Z. 698; pag. 390 Z. 13 ff.), konzentrierte sich hingegen vollständig auf den Vorfall auf dem Balkon, welchem sie – wohl auch angesichts des Umstands, dass sie dieser in Panik versetzt hatte – mehr Gewicht beimass. Die angeklagte Berührung am Gesäss stellte damit für sie an diesem Abend ein eher nebensächliches Geschehen dar, welches für sie – je länger der Vorfall her war – in den Hintergrund rückte.