48 Z. 241 f.). Im Folgenden legte die Straf- und Zivilklägerin den Fokus auf das dieser Berührung nachgelagerte Geschehen auf dem Balkon, wo sie der Beschuldigte blockiert bzw. festgehalten und gegen die Wand gedrängt habe, woraufhin sie ihn weggestossen und mit ihrem Knie in den Schritt getreten habe, er wütend zu ihr gesagt habe, sie wisse haargenau, dass er sich nehme, was er wolle, worauf sie in Panik geraten sei und erwidert habe, dass er genau wisse, dass sie das nicht wolle (pag. 48 Z. 247 ff.).