Es handelte sich um ein untergeordnetes und vergleichsweise simples Nebengeschehen, was die eher knappen Aussagen der Straf- und Zivilklägerin zu erklären vermag. Diese führte einzig aus, der Beschuldigte habe sie abermals am Gesäss angefasst, obwohl sie ihm aus dem Weg gegangen sei. Sie habe dies aber ignoriert (pag. 48 Z. 241 f.).