100 Z. 413 ff.). Die Kammer erachtet die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin – anders als diejenigen des Beschuldigten – nicht nur ganz allgemein, sondern auch diesen konkreten Vorwurf betreffend als glaubhaft. Der Sachverhalt gemäss Anklageziffer I.2.2. ist erstellt. 13.3.2 Vorfall vom 12. März 2021 Betreffend den Vorfall vom 12. März 2021 gilt das soeben Gesagte: Es handelte sich um ein untergeordnetes und vergleichsweise simples Nebengeschehen, was die eher knappen Aussagen der Straf- und Zivilklägerin zu erklären vermag.