29 hinter ihr vorbeigelaufen sei und sie am Gesäss angefasst habe. Mehr sei sicher nicht gewesen an diesem Abend, da sie sich zurückgezogen habe (pag. 72 Z. 671 ff). Während sie die Berührung in eine sehr spezifische Situation einbettet, belastet sie den Beschuldigten nicht über Gebühr. Der Beschuldigte demgegenüber streitet den Vorwurf vollumfänglich ab und beschreibt die Situation erneut genau andersrum. So habe er sich durch die Strafund Zivilklägerin beobachtet gefühlt (pag. 100 Z. 413 ff.).