Die Straf- und Zivilklägerin schilderte indessen wiederum eigene Gedankengänge und Gefühle, nannte von ihr getroffene Massnahmen, um dem Beschuldigten nicht alleine ausgesetzt zu sein (sie habe X.________ überredet mitzukommen und sei dem Beschuldigten aus dem Weg gegangen) und verknüpfte die Ereignisse wiederum zeitlich und örtlich. Die getroffenen Massnahmen und das beschriebene Gefühl, beobachtet zu werden, reihen sich einwandfrei in die Vorgeschichte vom 5. und 6. März 2021 ein und sind vor diesem Hintergrund nachvollziehbar. Oberinstanzlich schilderte sie zudem ihre innere Zerrissenheit im Vorfeld.