Wie die Vorinstanz erwog, fielen die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin eher knapp aus. Dieser Umstand ist insofern zu relativieren, als es sich im Vergleich zu den Vorfällen gemäss Ziff. I.1. der Anklageschrift, welche sich noch am gleichen Tag ereignet hatten, um einen deutlich weniger gravierenden wie auch um einen deutlich weniger komplexen Vorfall handelte. Die Straf- und Zivilklägerin schilderte indessen wiederum eigene Gedankengänge und Gefühle, nannte von ihr getroffene Massnahmen, um dem Beschuldigten nicht alleine ausgesetzt zu sein (sie habe X._