13.3 Würdigung durch die Kammer Für die grundsätzliche Glaubhaftigkeit der Aussagen der Straf- und Zivilklägerin, die die bestreitenden Aussagen des Beschuldigten in den Hintergrund treten lassen, wird auf das unter E. 11 hiervor Ausgeführte verwiesen. Die beiden Vorwürfe werden sodann nachfolgend der Einfachheit halber zusammen behandelt, zumal sie praktisch identisch sind und vom Beschuldigten bestritten werden. Wie bereits festgehalten, hat die Straf- und Zivilklägerin ausführlich und in freier Erzählung das Vorgefallene im Rahmen ihrer ersten polizeilichen Einvernahme geschildert.