28 G.________(Ort) die Straf- und Zivilklägerin gegen ihren Willen berührt haben resp. ihr in sexueller Weise an deren Gesäss gefasst haben. 13.2 Unbestrittener/bestrittener Sachverhalt Unbestritten ist, dass sich der Beschuldigte und die Straf- und Zivilklägerin sowohl am 6. wie auch am 12. März 2021 im Elternhaus von L.________ in G.________(Ort) begegnet sind. Bestritten ist hingegen in beiden Fällen die Berührung des Beschuldigten am Gesäss der Straf- und Zivilklägerin. 13.3 Würdigung durch die Kammer