Diese war für den Beschuldigten erkennbar; der Beschuldigte wusste, dass die Straf- und Zivilklägerin die sexuellen Handlungen des Beschuldigten nicht wollte. Ebenfalls erstellt sind die als Tätlichkeiten angeklagten, dem vorliegenden Sachverhaltskomplex inhärenten Handlungen (mehrfacher Wurf aufs Bett, Fixation mit den Armen und Ziehen an den Haaren). Ob diese letztlich im Sinne eines Nötigungsmittels Teil der Anklageziffer I.1. oder aber als eigenständige Tätlichkeiten gemäss Anklageziffer I.3. zu qualifizieren sind, wird als Frage der Konkurrenzen im Rechtlichen geprüft (vgl. E. 18 hiernach).