Ein solches Vorgehen wäre nicht nötig gewesen, wenn er von einem Interesse der Straf- und Zivilklägerin ausgegangen wäre. Im Ergebnis stellt die Kammer vollständig auf die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin ab. 12.4 Erstellte Sachverhalte/Beweisergebnis Die Kammer erachtet die angeklagten Sachverhalte gemäss Ziff. I.1 und I.3. der Anklageschrift als erstellt. Wie bereits mehrfach ausgeführt, ist dabei der angebliche Vorfall in der Dusche ausgeklammert. Ebenfalls erstellt ist demnach sowohl die verbale wie auch physische Gegenwehr der Straf- und Zivilklägerin. Diese war für den Beschuldigten erkennbar;