Der Beschuldigte hat denn auch wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass er den Widerwillen der Straf- und Zivilklägerin erkannt hatte. So hat er mehrfach verbal seine Gleichgültigkeit ihrem Willen gegenüber kundgetan (Stichwort «ich nehme mir, was ich will»). Gleiches belegen seine Übergriffe nach anfänglicher Rückweisung am Küchentisch, als er jeweils – vom Balkon zurückkommend – das Überraschungsmoment ausnutzte, um die Straf- und Zivilklägerin auf das Bett zu stossen. Ein solches Vorgehen wäre nicht nötig gewesen, wenn er von einem Interesse der Straf- und Zivilklägerin ausgegangen wäre.