Vorab ist indessen anzumerken, dass der (Wider-)Wille der Straf- und Zivilklägerin bereits aufgrund ihrer massiven Abwehrreaktionen eindeutig erkennbar war. Daran ändert nichts, dass es die Ex- Freundin des Beschuldigten gemäss Entschuldigungsschreiben offenbar mochte, wenn er dominant auftrat. Die Straf- und Zivilklägerin hat sich nebst physischer Abwehr auch verbal klar und verständlich geäussert. Der Beschuldigte hat denn auch wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass er den Widerwillen der Straf- und Zivilklägerin erkannt hatte.