, wonach sie immer wieder «Nein», «Stopp» und dass sie es nicht wolle gesagt habe, sowie versucht habe, sich von seinen Griffen zu lösen und ihre Kleider zu halten). Dementsprechend stellt sich als Nächstes die Frage, ob dem Beschuldigten überhaupt bewusst war, dass das Vorgefallene nicht dem Willen der Straf- und Zivilklägerin entsprach. Dies zu belegen vermögen diverse Beispiele. Vorab ist indessen anzumerken, dass der (Wider-)Wille der Straf- und Zivilklägerin bereits aufgrund ihrer massiven Abwehrreaktionen eindeutig erkennbar war.