27 wesen bzw. auf Wunsch der Straf- und Zivilklägerin erfolgt. Ohne Weiteres erstellt ist nach dem bisher Gesagten, dass die Handlungen weder gegenseitig noch von der Straf- und Zivilklägerin gewollt waren. Ebenfalls erstellt sind die eindeutigen – verbalen und nonverbalen – Abwehrhandlungen der Straf- und Zivilklägerin (vgl. hierzu auch ihre oberinstanzlichen Aussagen, pag. 658 Z. 27 ff., wonach sie immer wieder «Nein», «Stopp» und dass sie es nicht wolle gesagt habe, sowie versucht habe, sich von seinen Griffen zu lösen und ihre Kleider zu halten).