Der Beschuldigte hatte zunächst auszusagen begonnen, dass er die Initiative, in ihrem Bett zu schlafen, ergriffen habe, um den Satz daraufhin abzubrechen und einfach die Rollen der beiden Parteien zu vertauschen. Diesen Widerspruch konnte der Beschuldigte oberinstanzlich nicht schlüssig erklären (pag. 667 Z. 16 ff.). Es dürfte sich um einen weiteren, misslungenen Versuch des Beschuldigten gehandelt haben, die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin zu spiegeln. Auf der subjektiven Ebene machte der Beschuldigte mehr oder minder konstant geltend, die Berührungen seien – soweit überhaupt vorhanden – gegenseitig ge-