Z. 234 ff.). Abgesehen davon, dass eine solche Aussage der Straf- und Zivilklägerin wenig Sinn machen würde, zumal der Beschuldigte unbestrittenerweise bereits auf der Gästematratze geschlafen hatte (Beschuldigter: pag. 92 Z. 96 ff. und pag. 667 Z. 9 ff.; Straf- und Zivilklägerin: pag. 44 Z. 56 ff.; pag. 58 Z. 151 ff. und pag. 391 Z. 4 ff.), erkannte die Vorinstanz darin zutreffenderweise auch einen weiteren Widerspruch: Der Beschuldigte hatte zunächst auszusagen begonnen, dass er die Initiative, in ihrem Bett zu schlafen, ergriffen habe, um den Satz daraufhin abzubrechen und einfach die Rollen der beiden Parteien zu vertauschen.