Dies erscheint in Anbetracht seiner erstinstanzlichen, äusserst anschaulichen Beschreibung der doch relativ simplen Handlung (gewöhnliche Umarmung im Bett) durchaus erstaunlich. Wie die Vorinstanz ebenfalls bereits festgehalten hat, lässt eine Aussage des Beschuldigten besonders aufhorchen. So gab er an, am Abend des 5. März 2021 habe er Zähne geputzt und sie sei ins Bett gegangen «und dann habe ich sie gefragt, ob…nein, dann hat sie gesagt, dass ich zu ihr ins Bett solle, da auf der Matratze «amigs» der Kollege W.________ schlafen würde» (pag. 95 Z. 234 ff.).