In der Regel gingen mit Zeitablauf Details vergessen und kämen nicht wieder neu in die Erinnerung (pag. 474, S. 25 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Kammer schliesst sich dieser Erkenntnis an und hält ergänzend fest, dass der Beschuldigte oberinstanzlich angab, nicht mehr zu wissen, wann, wie und wo genau man sich berührt habe in dieser Nacht (pag. 667 Z. 22). Dies erscheint in Anbetracht seiner erstinstanzlichen, äusserst anschaulichen Beschreibung der doch relativ simplen Handlung (gewöhnliche Umarmung im Bett) durchaus erstaunlich.