Sie habe sich an ihm gehalten und er habe sie im Arm gehabt. Ihr Kopf sei auf seinem Arm gewesen und der andere Arm um sie. Sie habe ihren Arm auf ihm gehabt (pag. 396 Z. 39 ff.). Die Vorinstanz erwog, dass eine solche Beschreibung grundsätzlich als Realkennzeichen zu werten, dies vorliegend aber zu relativieren sei, da der Beschuldigte diese Darstellung erst an der Hauptverhandlung gemacht habe, während seine Aussage bei der Staatsanwaltschaft diesbezüglich sehr knapp und karg gewesen sei (pag. 95 Z. 238 f.). In der Regel gingen mit Zeitablauf Details vergessen und kämen nicht wieder neu in die Erinnerung (pag.