46 Z. 122 ff.). Auch die von der Straf- und Zivilklägerin getroffenen und geschilderten Vorkehrungen passen zu ihren Vorwürfen. 12.3.2 Aussagen des Beschuldigten Die Aussagen des Beschuldigten sind demgegenüber grundsätzlich karg. Wie indessen von der Vorinstanz korrekt erwogen, beschrieb der Beschuldigte auffallend detailreich und gestisch, wie er und die Straf- und Zivilklägerin sich in der Nacht vom 5. auf den 6. März 2021 im Arm gehalten hätten. So sei ihr Körper gegen seinen gedreht gewesen und umgekehrt. Sie habe sich an ihm gehalten und er habe sie im Arm gehabt.