390 Z. 35 ff.). Die von der Straf- und Zivilklägerin abgegebene Erklärung korreliert denn auch mit ihrem sonstigen Verhalten und ihrer offenbar stark ausgeprägten sozialen Ader (authentisch wirkt etwa ihre Formulierung «ich kann ja nicht, nachdem er Alkohol getrunken hat, ihm sagen, dass er heimfahren muss», pag. 390 Z. 43 ff.). Diese zeigte sich bereits bei den Umständen des Kennenlernens. So habe sie der Beschuldigte bereits drei Tage nach dem ersten Kontakt via Snapchat-Nachricht gefragt, ob er zu ihr kommen könne, da ihm die Decke auf den Kopf falle, was sie als relativ komisch empfunden habe, da sie ihn nicht wirklich gekannt und nicht wirklich mit ihm gesprochen habe (pag.