25 so begründet dies noch lange keine Einladung zu sexuellen Handlungen (vgl. hierzu auch die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin auf zweifache Nachfrage der Staatsanwältin, ob es nicht sein könne, dass er die Einwilligung in die Übernachtung falsch verstanden haben könnte, pag. 67 Z. 467 ff.). Die Straf- und Zivilklägerin hat ihre Gründe, warum sie den Beschuldigten bei sich übernachten liess, stimmig und nachvollziehbar dargelegt. So sei der Beschuldigte betrunken gewesen und hätte nicht heimfahren können. Sie habe ein schlechtes Gewissen gehabt, jemanden in der Nacht aus der Wohnung zu werfen.