47 Z. 181). Derweil die Entscheidung der Straf- und Zivilklägerin, den Beschuldigten nach den Ereignissen am 5. März 2021 bei sich übernachten zu lassen, von aussen betrachtet nur wenig verständlich erscheinen mag, vermag dies weder der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen einen Abbruch zu tun noch das Verhalten des Beschuldigten in irgendeiner Weise zu rechtfertigen. Wird dem Beschuldigten erlaubt, die Nacht auf einer Gästematratze zu verbringen, oder wird er nicht mit letzter Vehemenz aus der Wohnung «befördert»,