Abschliessend ist auf den im ganzen Verfahren immer wieder unterschwellig geäusserten Vorwurf der Straf- und Zivilklägerin gegenüber, sie hätte den Beschuldigten ja aus der Wohnung werfen können, statt ihn noch bei sich übernachten zu lassen, einzugehen. Vorab ist klarzustellen, dass die Straf- und Zivilklägerin den Beschuldigten nach dessen Kussversuch am 6. März 2021 aus der Wohnung weisen wollte («ich zeigte auf die Haustüre und sagte zu ihm dort sei der Ausgang»), woraufhin er – in nach Ansicht der Kammer äusserst rücksichtsloser und überheblicher Weise – zu lachen begonnen und gesagt habe, dass sie gar nicht wolle, dass er gehe, da sie auch «spitz» sei (pag. 47 Z. 181).