66 Z. 455 f.). Gerade bei den diversen Nachfragen der Staatsanwältin wäre es ihr ein Leichtes gewesen, den Beschuldigten mit gravierenderen Vorwürfen zu belasten. Abschliessend ist auf den im ganzen Verfahren immer wieder unterschwellig geäusserten Vorwurf der Straf- und Zivilklägerin gegenüber, sie hätte den Beschuldigten ja aus der Wohnung werfen können, statt ihn noch bei sich übernachten zu lassen, einzugehen.