45 Z. 98 f.; pag. 389 Z. 34 f.), sie nicht wisse, ob ihre blauen Flecken vom Beschuldigten oder von der Arbeit stammten (pag. 50 Z. 313 ff.), es bei einem Kussversuch geblieben und zu keinem erzwungenen Kuss gekommen sei (pag. 64 Z. 358 ff.; also auch kein Zungenkuss, pag. 391 Z. 9 ff.), der Beschuldigte sie im Intimbereich «nur» über den Kleidern berührt habe und dass nichts anal oder vaginal eingeführt worden sei (pag. 68 Z. 519 ff.), oder aber sie verneinte die Frage, ob der Beschuldigte sie in irgendeiner Weise gedrängt/gezwungen habe, dass er bei ihr schlafen könne (pag. 66 Z. 455 f.).