Die körperliche Überlegenheit des Beschuldigten war anlässlich der Berufungsverhandlung augenscheinlich. Es ist realistisch, dass sich die Straf- und Zivilklägerin wie beschrieben nicht aus seiner Fixierung lösen konnte (etwa pag. 45 Z. 100; pag. 47 Z. 188 ff. und 205 ff.; pag. 48 Z. 212 und 216 ff.; pag. 389 Z. 14). Die Straf- und Zivilklägerin hat es – wie bereits im allgemeinen Teil erwähnt – wiederholt vermieden, den Beschuldigten über Gebühr zu belasten. So führte sie etwa aus, der Beschuldigte habe aufgehört, ihr an den Haaren zu ziehen, als sie ihm gesagt habe, dass es ihr wehtue (pag. 45 Z. 98 f.;