Ihre detailreichen und konstanten Schilderungen stimmen nach dem Gesagten mit dem angeklagten Sachverhalt überein. Ebenfalls passen die spezifischen Vorwürfe und die fehlende Abwehrchance zu den körperlichen Kräfteverhältnissen. Der Beschuldigte ist gemäss eigenen Aussagen 1.82 m gross und 80 kg schwer (pag. 92). Er bestätigte oberinstanzlich, dass er viel körperliche Kraft habe (pag. 665 Z. 33). Die Straf- und Zivilklägerin hingegen war gemäss eigenen Aussagen ca. 1.71 m gross und ca. 76 kg schwer (pag. 59). Die körperliche Überlegenheit des Beschuldigten war anlässlich der Berufungsverhandlung augenscheinlich.