72 Z. 659). Hiervon geht auch die Kammer aus; anders als sexualbezogen kann der Satz – gerade im geäusserten Kontext – nicht verstanden werden (vgl. auch Ziff. 11.2 hiervor). Der Satz passt einwandfrei in das von der Straf- und Zivilklägerin geschilderte dominante und rücksichtslose Auftreten des Beschuldigten ihr gegenüber. Dazu passt auch, dass ihr der Beschuldigte anschliessend gesagt habe, sie solle nicht so verklemmt sein und mit ihm kurz «den Spass geniessen», worauf sie ihm laut «Nein» gesagt habe und er solle sie jetzt einfach loslassen, was er dann gemacht habe. Anschliessend seien beide vom Bett aufgestanden.