be. Den letzten Teil des dritten Absatzes der Anklageschrift beschrieb die Straf- und Zivilklägerin hingegen wie folgt (pag. 47 Z. 194 ff.): Der Beschuldigte sei dann irgendwann auch zurück an den Küchentisch gekommen und habe nach einem kurzen Gespräch über einen AG.________ (Betrieb) gemeint, lernen bringe sowieso nichts mehr, sie solle besser die verbleibende Zeit mit ihm nutzen. Sie habe ihm gesagt, sie werde es nicht machen und er wisse dies. Er habe daraufhin gesagt, dass sie wisse, dass er sich immer nehme, was er wolle. Er habe sie wieder zu sich herangezogen und erneut an ihre Brust gefasst. Er habe ihre Hand genommen und habe sie in seinen Schritt legen wollen.