Die beschriebenen Handlungen vom 6. März 2021 zeugen von einer gröberen Gangart des Beschuldigten. Die diesbezüglichen Schilderungen der Straf- und Zivilklägerin waren wiederum eindrücklich und voller Realkennzeichen (detailreich, kohärent, strukturgleich, örtlich und zeitlich verknüpft, Wiedergabe von Emotionen und Gesprächsinhalten etc.). So beschrieb sie (betreffend Absatz 3 der Anklageschrift, Vorfall nach der «Duschgeschichte»), wie sie nach dem Rauchen auf dem Balkon den Küchentisch aufgeräumt und sich wieder zum Lernen hingesetzt habe.