Damit übereinstimmend gab sie mehrfach an, er sei ungeduldiger geworden (pag. 69 Z. 578; pag. 389 Z. 30 f.). Abgesehen davon, dass – wie die Vorinstanz treffend erwogen hat – der Vergleich mit den früheren Vorfällen ein weiteres Detail ist, das die verschiedenen Vorfälle verknüpft, ist denn auch nachvollziehbar, dass der Druck erstmals am Morgen des 6. März 2021 grösser wurde (vgl. pag. 47 Z. 159), zumal der Beschuldigte am Vortag und in der Nacht nicht erhalten hatte, was er wollte, und lief ihm doch die Zeit davon. Die beschriebenen Handlungen vom 6. März 2021 zeugen von einer gröberen Gangart des Beschuldigten.