Diese Angst bezeichnete sie später als Angst, dass er mit ihr machen könnte, was er wolle und sie sich nicht wehren könnte (pag. 65 Z. 398). Gleichermassen die Erleichterung, als L.________ in die Wohnung gekommen sei, sie aber dennoch einen Moment im Badezimmer geblieben sei, um noch etwas Luft zu bekommen (pag. 46 Z. 129 f.), ferner das extreme Unwohlsein am Abend des 5. März 2021 in F.________(Ort), als sie lange nicht gewusst habe, ob der Beschuldigte bei ihr übernachten oder nach Hause fahren würde, also wie es weitergehen würde (pag. 46 Z. 136 f.), sowie schliesslich die Angst und Panik, die der Satz «ich nehme mir, was ich will» in ihr ausgelöst habe (pag. 74 Z. 751).