22 Ihre Aussagen zu diesem Anklagesachverhalt beinhalten ebenso diverse nachvollziehbare Gefühlsäusserungen, die sie mit konkreten Situationen verknüpfte. So etwa das komische Gefühl, das sie gehabt habe, als er zu ihr in die Wohnung gekommen sei und sie umarmt habe (pag. 45 Z. 84 f.), die ersten Angstgefühle, die sie gehabt habe, nachdem sie sich erstmals habe loszureissen versucht und realisierte, dass sie dem Beschuldigten körperlich unterlegen war (pag. 45 Z. 100 f.). Diese Angst bezeichnete sie später als Angst, dass er mit ihr machen könnte, was er wolle und sie sich nicht wehren könnte (pag.