der Straf- und Zivilklägerin mit äusseren Umständen erklärbar und logisch konsistent, während der Beschuldigte eine abwegige, nicht näher begründete Behauptung in den Raum stellt. Auch im Kerngeschehen erwähnte sie wiederholt nebensächliche und logische Vorgänge wie auch Gesprächsinhalte, so etwa sei sie nach dem gemeinsamen Rauchen auf dem Balkon die Jacke am Ausziehen gewesen, als er sie festgehalten und auf das Bett geknallt habe (zeitlich erster Vorfall; Absatz 1 gemäss Anklageschrift). Sie sei auf dem Rücken gelegen und zu keiner Reaktion gekommen, da er schon auf ihr gelegen habe. Da habe er sie versucht zu küssen. Sie habe ihm «Nein» gesagt und dass sie das nicht machen wolle.