64 Z. 388 f.). Anlässlich der erst- wie auch oberinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte die Straf- und Zivilklägerin ihre Aussagen erneut (pag. 388 ff. und pag. 654 ff.), wobei weniger Details genannt wurden, was angesichts der seit den Vorwürfen verstrichenen Zeit verständlich ist. Die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin zu den Vorfällen vom 5. und 6. März 2021 sind ganz allgemein gespickt mit vielen originellen, bei erfundenen Vorwürfen nicht zu erwartenden Details und Gesprächsinhalten. Ein illustratives Beispiel ist die von ihr beschriebene leichte Panik des Beschuldigten, als L.___