So sei etwa das Stossen auf das Bett für sie die deutliche Grenzüberschreitung gewesen (pag. 63 Z. 323 f.) oder aber erklärte sie nachvollziehbar und plastisch auf entsprechende Frage der Staatsanwältin hin, ob «aufs Bett werfen» heisse, er habe sie hochgehoben oder sie rückwärts geschubst (pag. 70 Z. 587 f.): «Er hat mich festgehalten, nicht gelüpft, sondern geschüpft und mit Kraft. Wenn man leicht müpft, dann sitzt man ab, wenn es hingegen etwas fester ist, dann liegt man gleich ab».