45 Z. 77 ff.). Die Straf- und Zivilklägerin schilderte den Ablauf des Lernwochenendes äusserst detailliert und chronologisch sowie in den darauffolgenden Einvernahmen konstant. Sie wiederholte indes in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 22. Oktober 2021 nicht wortgetreu die gegenüber der Polizei gemachten Aussagen, sondern erweiterte ihre Aussagen auch in Details und in Nebensächlichem, ohne dabei in Widersprüche zu verfallen. Dies spricht gegen ein Auswendiglernen und für tatsächlich Erlebtes. So sei etwa das Stossen auf das Bett für sie die deutliche Grenzüberschreitung gewesen (pag.